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Recht vom 05.05.2008

Hamburger Gericht verlangt Überprüfung von O-Tönen

Müssen Redaktionen alle Tatsachenbehauptungen, die Interviewpartner im Gespräch äußern, auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüfen? Hamburger Presserichter wollen das so. Ein Urteil, das Mediengeschichte schreibt. Ein Verfahren, das die betroffene Zeitung durch alle Instanzen führen wird.

Hamburg - Die Zivilkammer 24 des Landgerichts Hamburg war schon bislang nicht dafür bekannt, übermäßig pressefreundlich zu sein. Jetzt setzt sie mit einem weiteren Urteil alles daran, erneut Medien-Geschichte zu schreiben. Wenn es in der Berufung Bestand hat, haben fortan alle Redaktionen Probleme mit Interviews, berichtet der Branchendienst ABZV-News.

Die ganze Geschichte: Im vergangenen Sommer ziehen der Kabarettist Dieter Hildebrandt und der Moderator Roger Willemsen mit ihrem Bühnenprogramm "Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort" durchs Land, in dem sie über die Lügen der Menschheit schwadronieren. Zur Vorberichterstattung wird Willemsen von einem Journalisten interviewt. Magazine und Zeitungen drucken den Text, auch die Saarbrücker Zeitung. Darin wird Willemsen so zitiert: "Das Focus-Interview, das Markwort mit Ernst Jünger geführt haben will, war schon zwei Jahre zuvor in Bunte erschienen." Dumm nur, dass diese Behauptungen unstrittig unwahr sind. Aber kann das die Zeitung wissen, als sie das Interview druckt? Muss sie auch dann alle Fakten überprüfen, wenn sie im O-Ton berichtet? Egal, ob der Gesprächspartner ein Moderator, ein Bürgermeister, ein Firmenchef ist?

Burdas Haus-Kanzlei Professor Schweizer klagt auf Unterlassung gegen die Saarbrücker Zeitung. Nicht in München, nicht in Saarbrücken - in Hamburg, wo man das passende Urteil erwartet. Es geht um den sperrigen Begriff der so genannten Verbreiterhaftung. Und so urteilten jetzt die Richter: "...ist es für das Eingreifen einer Verbreiterhaftung bei der Veröffentlichung eines Interviews nicht erforderlich, dass der intellektuelle Verbreiter (die Zeitung, d.R.) sich die Formulierungen zu eigen macht. Vielmehr ist eine Distanzierung erforderlich, damit ein Entfallen der Verbreiterhaftung in Betracht kommt."

Die Pressekammer erkannte sogar eine Wiederholungsgefahr, auch wenn die Zeitung versicherte, das Interview nicht ein zweites Mal drucken zu wollen. "Damit stellt sie lediglich ihre aktuelle Absicht dar, die sich in der Zukunft ändern kann." (AZ 324 O 998/07) In einem anderen Verfahren gegen die FAZ hatte das Oberlandesgericht München geurteilt: "...trifft den Verleger bei Abdruck eines Interviews nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht. Sie muss nur vorgenommen werden, wenn die vom Interviewpartner aufgestellten Behauptungen eine besonders schwere Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten enthalten." (AZ 18 U 4341/06)

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