Recht
dpa

Urteil: Rundfunkbeitrag für Hotelzimmer nur bei Empfangsmöglichkeit

Der Rundfunkbeitrag darf für Hotel- und Gästezimmer nur erhoben werden, wenn darin auch eine Empfangsmöglichkeit vorhanden ist.

Leipzig (dpa) − Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden (Az.: BVerwG 6 C 32.16).

 

Geklagt hatte die Betreiberin eines Hostels in Neu-Ulm, die den allgemeinen Beitrag für Betriebsstätten zahlt und auch noch für jedes ihrer Gästezimmer einen Drittel-Beitrag zahlen sollte. Sie argumentierte, dass es in den Zimmern keine Fernseher und Radios und auch keinen Internetzugang gebe. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos geblieben.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass Rundfunkempfang in Hotelzimmern einen Vorteil darstellt, für den die Betreiber grundsätzlich auch zahlen müssten. Das gilt allerdings nur, wenn es auch tatsächlich eine Empfangsmöglichkeit gibt.

Damit beurteilen die Bundesverwaltungsrichter die Lage bei Gästezimmern anders als bei Privatwohnungen. Dort wird der Rundfunkbeitrag als Haushaltsabgabe unabhängig vom Vorhandensein eines Empfangsgerätes erhoben. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass heutzutage praktisch jeder mindestens einen Internetzugang hat, der auch einen Rundfunkempfang ermöglicht. Für Hotelzimmer lasse sich aufgrund statistischer Daten dagegen nicht sicher sagen, dass sie lückenlos mit Empfangsgeräten oder Internet ausgestattet seien, teilte das Gericht mit.

Ob die Hostel-Betreiberin tatsächlich keine Empfangsmöglichkeiten bietet, soll nun noch einmal überprüft werden. Der Fall wurde an den Bayerischen Verfassungsgerichtshof zurückverwiesen.