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Freischreiber: Keine pauschale Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen der VG Wort

Die freien Journalisten fordern zudem eine Beteiligung der Urheber an den Einnahmen des Leistungsschutzrechts und keine Beeinträchtigung ihrer Arbeit durch Upload-Filter.

Hamburg - Die Freischreiber, der Berufsverband freier Journalistinnen und Journalisten, fordert in einer Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Richtlinien im Urheberrecht:

 

1. Keine pauschale Beteiligung der Verlage an den Ausschüttungen der VG Wort

2015 hat es der Europäische Gerichtshof entschieden, 2016 der Bundesgerichtshof: Die jahrelang übliche Praxis, die Verlage an den Ausschüttungen der VG Wort zu beteiligen, ist nicht rechtens. Seitdem können die Urheberinnen und Urheber selbst entscheiden, ob sie die Verlage an den Tantiemen beteiligen wollen oder nicht – das ist die sogenannte Zustimmungslösung. Aufgrund der teilweise extrem niedrigen Honorare sind freie Journalistinnen und Journalisten auf diese Ausschüttungen angewiesen. Daher bitten die Freischreiber, den Spielraum, den die Europäische-Copyright-Reform lässt, zu nutzen und die pauschale Verlegerbeteiligung nicht wieder einzuführen, sondern sich für die Zustimmungslösung einzusetzen.

 

2. Beteiligung der Urheber an den Einnahmen des Leistungsschutzrechts
Aus den bereits genannten Gründen – der wirtschaftlichen Ungleichheit zwischen Verlagen und freien Journalisten und Journalistinnen – bitten die Freischreiber weiter, die Beteiligung der Urheberinnen und Urheber an den Einnahmen des Leistungsschutzrechts nicht als eine freiwillige Absichtserklärung zwischen den Parteien, sondern als einklagbares Recht zu formulieren. 

 

3. Keine Beeinträchtigung unserer Arbeit durch Upload-Filter
In den USA hat sich bei der Veröffentlichung des Berichts des Sonderermittlers Robert Muller bereits gezeigt, dass automatisierte Upload-Filter ungenau arbeiten – obwohl gemeinfrei, hat der Filter die Veröffentlichung über Tage verhindert. Somit können automatisierte Upload-Filter einen Grundpfeiler der Tätigkeit von Journalisten beeinträchtigen: die freie Recherche. Die dritte Bitte der Freischreiber: Eine rechtlich verbindliche Möglichkeit, dass geblockte Inhalte umgehend manuell überprüft und unrechtmäßig gefilterte Inhalte binnen 48 Stunden wieder online gestellt werden.