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Alexander Falk muss ins Gefängnis

Der Verlagserbe und frühere Internet- Unternehmer Alexander Falk muss wegen versuchten Betrugs hinter Gitter.

Karlsruhe (dpa) - Der Verlagserbe und frühere Internet- Unternehmer Alexander Falk muss wegen versuchten Betrugs ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies mit einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung die von Falk eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg zurück.

Falk hatte gemeinsam mit vier seiner ehemaligen Manager im Jahr 2000 den Wert der Firma Ision durch Scheingeschäfte geschönt und diese zu einem überhöhten Preis verkauft. Das Landgericht hatte ihn deshalb zu vier Jahren Haft verurteilt. Der Schuldspruch gegen Falk und seine Mitangeklagten ist nun rechtskräftig (Az. 1 StR 245/09).

Sowohl Falk als auch die Staatsanwaltschaft hatten gegen das Urteil des Landgerichts Rechtsmittel eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hatte mit ihrer Revision Erfolg: Bereits im Juni hatte der BGH das Urteil insoweit aufgehoben, als das Landgericht nicht zusätzlich zu der Haftstrafe den sogenannten "Verfall" angeordnet hatte, also die Einziehung aller Vermögensgüter, die aus der Tat erlangt wurden.

Falk muss nun also auch die Einziehung seines Vermögens fürchten. Insoweit wurde der Fall an das Landgericht zurückverwiesen - die Hamburger Richter müssen klären, ob einer Verfallsanordnung Schadensersatzansprüche der geschädigten Firma entgegenstehen.

Auf der Höhe des Internet-Booms im Jahr 2000 hatte Falk als Verwaltungsratsvorsitzender des Schweizer Unternehmens Distefora Holding einen Anteil von mehr als 75 Prozent an der Ision AG an die britische Gesellschaft Energis verkauft. Der vereinbarte Kaufpreis betrug rund 210 Millionen Euro in bar sowie ein Aktienpaket mit einem Bezugspreis von 552 Millionen Euro, insgesamt also nominal 762 Millionen Euro.

Das Landgericht hatte Falk nur wegen versuchten Betrugs verurteilt, da nach seiner Ansicht der Schaden wegen des zweifelhaften Wertes der Aktienpakete nicht zu bestimmen war. In der mündlichen Verhandlung vor dem BGH im Juni hatte der Vorsitzende Richter jedoch deutlich gemacht, dass nach Meinung der Bundesrichter durchaus auch eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs möglich gewesen wäre. Dieser Teil des Urteils war jedoch nicht mit der Revision angegriffen worden, so dass es bei der Haftstrafe wegen versuchten Betrugs und Verstoßes gegen das Aktiengesetz bleibt.