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Urteil: Elektronische Pressespiegel auch am Sonntag erlaubt

Das Erstellen und Verteilen von rein elektronischen Pressespiegeln gehört damit zu den Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, die etwa für Rundfunk, Tages- und Sportpresse und Nachrichtenagenturen gelten.

Berlin (dpa) − Das Erstellen elektronischer Pressespiegel ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin auch an Sonn- und Feiertagen erlaubt. Ein Pressespiegel aus Zeitungsartikeln und Agenturmeldungen sei ein Presseerzeugnis, auch wenn der Herausgeber kein Presseunternehmen im eigentlichen Sinn sei, teilte das Gericht am Donnerstag mit (Urteil vom 10. März 2017; Az. VG 14 K 13.15). Das Erstellen und Verteilen von rein elektronischen Pressespiegeln gehört damit zu den Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, die etwa für Rundfunk, Tages- und Sportpresse und Nachrichtenagenturen gelten.

Diese dürfen im Gegensatz zu den meisten anderen Branchen als tagesaktuell arbeitende Medien auch an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer beschäftigen. Geklagt hatte ein Unternehmen, das elektronische Pressespiegel herstellt, die an Werktagen versandt werden. Das zuständige Landesamt für Arbeitsschutz hatte seinen Antrag abgelehnt, auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten zu dürfen. Das Gericht gab dem Unternehmen nun Recht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde Berufung zugelassen.