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BGH-Urteil zu Schumacher-Villa: Wann Luftbilder von Promi-Anwesen erlaubt sind

BGH-Urteil zu Schumacher-Villa: Wann Luftbilder von Promi-Anwesen erlaubt sind Gero Himmelsbach (Foto: Romatka)

Der Bundesgerichtshof hat im Fall der Mallorca-Villa von Michael Schumacher entschieden: Luftbilder prominenter Rückzugsorte dürfen veröffentlicht werden – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zum Rechtstipp von Gero Himmelsbach.

Berlin – Im „medium magazin“ analysiert der Münchner Medienrechtsanwalt und Hochschullehrer Gero Himmelsbach ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das medienrechtlich für Aufmerksamkeit sorgt. Es geht um ein Luftbild der Mallorca-Villa von Michael Schumacher, veröffentlicht in der Boulevardzeitschrift „Freizeit Spaß“. Die Entscheidung stärkt die Pressefreiheit – bei gleichzeitiger Wahrung des Persönlichkeitsrechts.

 

Im konkreten Fall hatte das Blatt im Jahr 2020 unter der Überschrift „Endlich Urlaub! Neues Familien-Glück auf Mallorca!“ über den Rückzugsort der Schumachers berichtet und ein Luftbild des Anwesens gezeigt. Die Aufnahme stammte aus einem Maklerprospekt. Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt hielten die Veröffentlichung für rechtswidrig – der BGH sah das anders.

 

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung vom 5. November 2024, dass Boulevardmedien grundsätzlich Teil der verfassungsrechtlich geschützten Pressefreiheit sind. Auch unterhaltende Berichterstattung über das Privatleben prominenter Personen falle unter diesen Schutz. Entscheidend sei, ob ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Das bejahte der BGH im Fall Schumacher, da es um Lebensumstände einer Person des öffentlichen Lebens gehe.

 

Zugleich schränkten die Richterinnen und Richter die Reichweite dieses Schutzes ein: Es dürfe keine detaillierte Lokalisierung des Grundstücks erfolgen, keine Personen auf dem Bild zu sehen sein, und das Foto müsse auf legale Weise entstanden sein. Drohnenbilder oder Aufnahmen, die in die Privatsphäre eindringen, seien weiterhin unzulässig.

 

Himmelsbachs Fazit: Wer prominent ist und öffentliche Aufmerksamkeit genießt, muss in gewissem Maß auch visuelle Berichterstattung über private Lebensverhältnisse hinnehmen – solange diese nicht voyeuristisch ausgereizt wird.

 

Kurz und knapp:
Luftbildaufnahmen von Promi-Anwesen sind zulässig, wenn …

  • es sich um eine prominente Person handelt,
  • keine genaue Lage des Grundstücks beschrieben wird,
  • das Foto legal entstanden ist (z. B. aus einem Verkaufsprospekt oder aus dem Hubschrauber),
  • keine Personen oder privaten Situationen gezeigt werden.


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