Recht
DPA

epd zu Gegendarstellung verpflichtet - Keine Unterlassungserklärung

Der epd Hessen hatte Staatssekretär Alfred Hartenbach (SPD) mit dem Satz zitiert: "Die Junge Freiheit wird von der Jugendorganisation der NPD gelenkt." Der Zeitungsverlag erwirkte daraufhin per einstweiliger Verfügung eine Gegendarstellung und Unterlassungserklärung.

Frankfurt/Main (dpa) - Im Rechtsstreit um die Wiedergabe einer Politikeräußerung hat das Landgericht Frankfurt den Evangelischen Pressedienst (epd) zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet. Eine von der Berliner Wochenzeitung "Junge Freiheit" zusätzlich beantragte Unterlassungserklärung braucht der Pressedienst nach der Entscheidung der Pressekammer vom Donnerstag jedoch nicht abzugeben. (Aktenzeichen: 2-03 228/08; 2-03 221/08).

Der epd Hessen hatte im April dieses Jahres bei einer Preisverleihung in Kassel den Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesjustizministerium, Alfred Hartenbach (SPD), mit dem Satz zitiert: "Die Junge Freiheit wird von der Jugendorganisation der NPD gelenkt." Der Zeitungsverlag erwirkte daraufhin per einstweiliger Verfügung eine Gegendarstellung und Unterlassungserklärung. Dagegen legte das Evangelische Medienhaus, zu dem der epd Hessen gehört, Widerspruch ein. Hartenbach selbst ging nach einer Abmahnung durch die "Junge Freiheit" auf Distanz zu seiner Äußerung und sagte, diese sei "objektiv nicht vertretbar" gewesen.

Die Pressekammer des Landgerichts kam zum Ergebnis, dass Hartenbachs Äußerung als Tatsachenbehauptung zu verstehen sei. Deshalb habe die "Junge Freiheit" nach dem hessischen Pressegesetz auch einen Anspruch auf eine Gegendarstellung bei epd.

Dagegen wurde die von der Wochenzeitung verlangte Abgabe einer Erklärung, derzufolge die Agentur die Behauptung Hartenbachs unter Androhung eines Ordnungsgelds unterlassen und nicht mehr verbreiten dürfe, zurückgewiesen. Als Pressedienst hafte epd grundsätzlich nicht für die Verbreitung von Äußerungen eines Staatssekretärs. Die gesamte Meldung sei in "sachlichem und neutralen" Ton gehalten gewesen. Eine "Verbreiterhaftung" gelte auch deshalb nicht, weil die Öffentlichkeit ein Informationsinteresse an den Äußerungen eines hochrangigen Politikers bei einer solchen Preisverleihung habe.

Gegen die Entscheidungen können beide Parteien Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt einlegen.