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Datenjournalismus: Journalisten sind keine Datenhehler

Datenjournalismus: Journalisten sind keine Datenhehler Gero Himmelsbach (Foto: Elvira Pete)

Droht eine Verurteilung bei der Veröffentlichung geleakter Daten? Was das Bundesverfassungsgericht dazu sagt, erklärt Medienanwalt Gero Himmelsbach.

Berlin –  Es ist schon ein Dilemma für den Gesetzgeber: Neue „Phänomene“ wie Stalking, Upskirting oder Datenklau fordern neue Gesetze. Doch schärfere Gesetze haben häufig erhebliche Nebenwirkungen für die Medien und können die Freiheit der Berichterstattung gravierend einschränken. Also versucht der Gesetzgeber aufgrund intensiver Lobbyarbeit der Medienverbände, Ausnahmen zu formulieren, damit  Journalisten möglichst straffrei bleiben, erklärt der Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Medienrecht, Gero Himmelsbach, in der aktuellen Ausgabe des „medium magazins“.


Zur Datenhehlerei: Wer geschützte Daten verbreitet, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 202d StGB). Das gilt aber nicht für Handlungen, „die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen“. Dazu gehören „berufliche Handlungen“ von Medienmitarbeitern, wenn sie Daten entgegennehmen, auswerten oder veröffentlichen.

 

Drei Tatbestände im Strafgesetzbuch – drei unterschiedliche Ausnahmen für Medienschaffende. Vieles ist also unklar. Da hilft es angeklagten Journalisten wenig, wenn sich nach einem langwierigen Strafverfahren herausstellt, dass die Veröffentlichung doch nicht strafbar war. Darauf wollten es Medienschaffende bei dem im Jahr 2015 eingeführten Datenhehlerei- Paragrafen nicht ankommen lassen. Sie erhoben Verfassungsbeschwerde, weil sie die Freiheit der Berichterstattung und der Berichterstattenden gefährdet sahen. Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde zwar für unzulässig. Es sah sich jedoch jüngst veranlasst einiges im Sinne der Medien klarzustellen. Denn: Journalisten sind keine Datenhehler.

 

1. Es kommt nicht entscheidend auf eine möglicherweise rechtswidrige Beschaffung der Daten an, die ein Journalist erhält und verarbeitet. Denn die Veröffentlichung der Daten müsste nach dem Gesetzeswortlaut erfolgen, „um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen“ …

 

2. Das BVerfG fasst den Personenkreis der Medienmitarbeiter, die sich auf die Medienausnahme in § 202d StGB berufen können, sehr weit …

 

3. Es muss letztlich nicht zu einer Veröffentlichung kommen. Entscheidend ist die Vorstellung des Journalisten, dass seine Recherche Gegenstand einer Veröffentlichung sein kann …

 

Den ganzen Rechtstipp detailliert beschrieben finden Sie hier