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Reinl-Sohn gewinnt Streit um Karl-May- und Edgar-Wallace-DVDs

Der Sohn des 1986 gestorbene Regisseur Reinl wirft dem DVD-Vertreiber Urheberrechtsverletzungen vor, da sein Vater Urheber aller 13 Filme gewesen sei und niemandem entsprechende Videonutzungsrechte eingeräumt habe.

Köln (AFP) - Der Sohn des "Winnetou"-Regisseurs Harald Reinl kann Schadenersatz wegen des DVD-Vertriebs von Filmen seines Vaters geltend machen. Dem Erben des deutschen Regisseurs stehe im Grundsatz ein Schadenersatzanspruch gegen den DVD-Vertreiber aus dem Urheberrecht zu, urteilte am Freitag das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Die Höhe der Ansprüche steht nach Gerichtsangaben noch nicht fest. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ der Kölner Zivilsenat die Revision beim Bundesgerichtshof zu (Az. 6 U 86/08).

Der 1986 gestorbene Regisseur Reinl war vor allem durch seine Edgar-Wallace- und Karl-May-Filme in den 1960er-Jahren bekannt geworden. In dem Rechtsstreit geht es um die digitalen Verwertungsrechte an 13 Filmen, die zwischen 1957 und 1965 entstanden - darunter die Edgar-Wallace-Streifen "Der Frosch mit der Maske" und "Die Bande des Schreckens" sowie die Karl-May-Verfilmungen "Der Schatz im Silbersee" und "Winnetou I" bis "Winnetou III". Der Sohn von Reinl wirft dem DVD-Vertreiber Urheberrechtsverletzungen vor, da sein Vater Urheber aller 13 Filme gewesen sei und niemandem entsprechende Videonutzungsrechte eingeräumt habe. Der DVD-Vertreiber bestritt dies in dem Prozess.

Der OLG-Senat befand, die DVD-Auswertung der Filme verletze das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an den Filmen, das nach dem Urheberrecht dem Regisseur zustehe und das dieser auf seinen Sohn vererbt habe. Bei der so genannten Videozweitauswertung handele es sich um eine bis 1965 völlig unbekannte Art der Nutzung von Kinofilmen; diese Verwertungsart habe sich erst in den 1970er-Jahren abgezeichnet. Der DVD-Vertreiber habe nicht nachweisen können, dass Reinl seinerzeit bei der Übertragung des Urheber- und Verwertungsrechts auch das damals noch unbekannte Videoverwertungsrecht mit übertragen hatte - deshalb müsse dies dem Erben heute neu vergütet werden.