Recht
Newsroom

Urteil gegen Influencer-Schleichwerbung

Wer Einfluss nimmt, muss auch sagen, in wessen Auftrag er handelt.

Frankfurt – Wer Einfluss nimmt, muss auch sagen, in wessen Auftrag er handelt. Dieser vom Bundesgerichtshof festgeschriebene Rechtsrahmen gegen Schleichwerbung im Netz wurde jetzt erstmals in einem konkreten Fall umgesetzt. So erreichte die Hamburger Rechtsanwältin Patricia Cronemeyer vor dem OLG Frankfurt ein Urteil, in dem ein Influencer zur Kennzeichnung seiner Posts als Werbung verpflichtet wurde.

 

„Influencer haben gerade bei jungen Fans einen hohen Einfluss auf die Kaufentscheidung“, sagt  Cronemeyer. Posten sie Beiträge im Rahmen bezahlter Werbepartnerschaften, müssen diese als Werbung gekennzeichnet sein. „Das gilt auch, wenn die Werbepartner den Influencern ‚nur‘ Produkte oder Leistungen kostenlos zur Verfügung stellen oder andere Vorteile gewähren“, so Cronemeyer.

 

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt jetzt ein wegweisendes Urteil gefällt und vorangegangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Werbekennzeichnung erstmals in der Praxis angewandt.

 

Cronemeyer hatte im Auftrag eines Verlages Klage gegen eine Influencerin erhoben. Diese pries auf ihrem Account E-Books an, die ihr kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Zudem gab es sogenannte Tap-Tags direkt auf die Bestellseite. Auch ohne finanzielle Gegenleistung sei der Beitrag damit nicht als private Äußerung, sondern als geschäftliche Handlung zugunsten eines Dritten zu werten, so die Richter. Das Gericht urteilte unter Aktenzeichen 6 U 56/21, die Influencerin hätte ohne entsprechende Kennzeichnung „werbend und anpreisend im Stile eines Marktschreiers“ auf die E-Books hingewiesen und damit gegen das Verbot von Schleichwerbung verstoßen.