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Wie Journalisten eifrige Anwälte in die Schranken weisen können

Wie Journalisten eifrige Anwälte in die Schranken weisen können Gero Himmelsbach gibt Rechtstipps für Journalistinnen und Journalisten.

Können Journalisten und Medienhäuser verlangen, von „Presserechtlichen Informationsschreiben“ verschont zu bleiben? Der BGH hat hierzu eine weitreichende Entscheidung getroffen, berichtet das „medium magazin“.

Frankfurt – Diesmal hat es nicht wie sonst ein Boulevardmedium getroffen sondern die Journalisten der ehrwürdigen „Frankfurter Allgemeine Zeitung“. In einem „Presserechtlichen Informationsschreiben“ drohte Herbert Grönemeyers Anwalt rechtliche Schritte bei einer Übernahme der Berichterstattung der „Bunten“ an. Das Blatt hatte über die geheime Hochzeit des Sängers berichtet. 

 

Die „FAZ“ sah im Anwaltsschreiben einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Unternehmerpersönlichkeitsrecht. Der Verlag forderte den Anwalt auf, künftig die Zusendung solcher Schreiben zu unterlassen. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Unterlassungsklage statt, das OLG Frankfurt/Main verneinte einen Unterlassungsanspruch des Verlages. Nun musste der BGH entscheiden: Ein „Presserechtliches Informationsschreiben“ ist unzulässig, wenn es keine verwertbaren Informationen enthält. Ein solches informationsfreies Schreiben sah der BGH in dem Warnschreiben, das konkret Gegenstand des Verfahrens war.

 

Die anwaltlichen Briefeschreiber befinden sich nach dem BGH-Urteil in einem Dilemma: Warnen sie nur, ohne zu informieren, handeln sie gemäß BGH rechtswidrig. Informieren sie und verbieten zugleich eine Veröffentlichung, müssen sich die Medien an dieses Verbot nicht zwingend halten.

 

Der Jurist Gero Himmelsbach erklärt in der aktuellen Ausgabe des „medium magazins“, was der Spruch des BGH für die Praxis von Journalistinnen und Journalisten bedeutet und wann das öffentliche Interesse ein Veröffentlichungsverbot von Anwälten überwiegt.

 

Mehr dazu in der aktuellen Ausgabe des „medium magazins“.