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Stichwort: Genussschein

Genussscheine sind mit einer stillen Beteiligung vergleichbar.

Gütersloh (dpa) - Genussscheine haben eine Sonderstellung zwischen Aktien und Anleihen. Sie sind mit einer stillen Beteiligung vergleichbar: Der Inhaber ist jedes Jahr am Firmengewinn beteiligt, hat aber nicht dieselben Eigentümerrechte wie ein Aktionär. Er hat kein Stimmrecht und darf nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Der Anleger bekommt jedoch bei einem Genussschein meist eine höhere Rendite als bei einer Anleihe und hat eine größere Sicherheit als bei einer Vorzugsaktie. Die Dividende richtet sich sich anders als etwa die Anleihe nach der Gesamtsituation der Firma. Macht das Unternehmen also Verlust, wird nichts ausgeschüttet. Genussrechte dürfen nur mit Genehmigung der ausgebenden Gesellschaft übertragen werden.

Da es sich um Gläubigerrechte handelt, hat der Inhaber beim Verkauf einen Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals zum Nennwert. Unternehmen setzen zur Kapitalbeschaffung Genussscheine auch deshalb ein, um nicht die Stimm- und Mehrheitsverhältnisse am Grundkapital ändern zu müssen. In Deutschland geben vor allem Banken und Sparkassen Genussscheine aus.