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Newsroom – Georg Taitl

BVG muss Werbekampagne von „Nius“ nach Gerichtsbeschluss fortsetzen

BVG muss Werbekampagne von „Nius“ nach Gerichtsbeschluss fortsetzen Werbekampagne muss fortgesetzt werden (Screenshot: Nius)

Die Berliner Verkehrsbetriebe hatten eine laufende Werbekampagne des Nachrichtenportals „Nius“ vorzeitig beendet. Das Verwaltungsgericht Berlin hält diesen Schritt im Eilverfahren überwiegend für rechtswidrig.

Berlin – Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) haben im Rechtsstreit um die Werbekampagne des Nachrichtenportals „Nius“ vor dem Verwaltungsgericht Berlin weitgehend verloren. Nach einem Beschluss im Eilverfahren muss die BVG die gestoppte Werbekampagne fortsetzen, einen 28-tägigen Ersatzzeitraum für bereits entfernte Werbung anbieten und öffentlich bekannt machen, dass ihr bestimmte Aussagen über das Portal gerichtlich untersagt wurden.


Zudem trägt die BVG fünf Sechstel der Verfahrenskosten in Höhe von 15.000 Euro. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.


Hintergrund des Verfahrens ist der Abbruch einer bereits laufenden Werbekampagne Anfang Juni. Die BVG hatte ihren Vermarkter Wall GmbH angewiesen, die Werbung auf Bussen und in U-Bahnen vorzeitig zu entfernen. Anlass war ein Beitrag des „Nius“-Gründers Julian Reichelt auf der Plattform X vom 3. Juni. Darin war ein angebliches Werbemotiv mit dem Slogan „Immer beliebter bei sämtlichen beiden Geschlechtern“ zu sehen, das den Eindruck vermittelte, in einer Berliner U-Bahn zu hängen.


Nach Angaben des Gerichts war dieses Motiv jedoch weder gebucht noch von der BVG freigegeben worden. Die ursprünglich geschalteten Werbemotive waren dagegen genehmigt und wurden vom Gericht als zulässig eingestuft.


Die BVG hatte den Kampagnenabbruch unter anderem damit begründet, der Beitrag überschreite die Grenzen der zulässigen Meinungs- und Werbefreiheit und das gezeigte Motiv sei „offensichtlich rechtswidrig“. Diese Aussagen untersagte das Gericht vorläufig. In seinem Beschluss stellte es fest, der Social-Media-Beitrag halte die Grenzen der Meinungsfreiheit ein. Zudem habe die BVG im Verfahren kein Strafgesetz benannt, gegen das der Beitrag verstoßen könnte.


Auch Sicherheitsbedenken ließ das Gericht nicht als ausreichende Begründung gelten. Nach Beginn der Kampagne war in sozialen Netzwerken zu Gewalt und Sachbeschädigungen aufgerufen worden.

 

Außerdem wurde ein mit „Nius“-Werbung versehener Doppeldeckerbus nach Angaben der BVG von Aktivisten verfolgt, wodurch es zu gefährlichen Verkehrssituationen gekommen sein soll.


Das Gericht erkannte diese Vorfälle zwar an, sah darin jedoch keinen ausreichenden Grund, das Portal von den Werbeflächen auszuschließen. Es sei Aufgabe des Staates, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Andernfalls würden rechtswidrige Reaktionen Dritter faktisch darüber entscheiden, welche Meinungsäußerungen im öffentlichen Raum möglich seien.

 

 

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