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dpa

Folgenreicher Gesundheitstipp: EuGH entscheidet zugunsten von „Kräuterpfarrer Benedikt“

Für einen falschen Gesundheitstipp kann eine Zeitung nicht nach der EU-Produkthaftungsrichtlinie haftbar gemacht werden.

Luxemburg/Wien (dpa) − Für einen falschen Gesundheitstipp kann eine Zeitung nicht nach der EU-Produkthaftungsrichtlinie haftbar gemacht werden. Dies entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag im Fall eines Ratschlags des „Kräuterpfarrers Benedikt“ in der österreichischen Zeitung „Krone“. Die Richter schlossen aber nicht aus, dass andere Haftungsregeln greifen könnten. (Rechtssache C-65/20)

 

Die Zeitung hatte in einer Kolumne den Tipp veröffentlicht, dass frisch gerissener Meerrettich Rheuma-Schmerzen lindere. „Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt“, gab der EuGH den Text der Kolumne wieder. Die Zeitangabe war laut Gerichtshof falsch: Statt Stunden hätte es „Minuten“ heißen müssen. Eine Zeitungsabonnentin befolgte den Rat und erlitt eine toxische Reaktion am Fuß. Sie verklagt den Verlag auf 4400 Euro Schadenersatz.

 

Der österreichische Oberste Gerichtshofs bat den EuGH in dem Zusammenhang um Auslegung der EU-Produkthaftungsrichtlinie. Diese begründet aus Sicht der Luxemburger Richter keine Haftung in dem Fall. Sie vertreten die Ansicht, dass ein Exemplar einer gedruckten Zeitung mit einem solchen unrichtigen Gesundheitstipp kein „fehlerhaftes Produkt“ im Sinne der Richtlinie sei. Der Gerichtshof spricht von einer Dienstleistung, für die das Produkt den „körperlichen Träger“ bilde.

 

Für Dienstleistungen gälten nicht dieselben Haftungsregeln. In diesem Fall könnten „andere Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung anwendbar sein“, die auf anderen Grundlagen beruhten, erklärte das Gericht.