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Jauchs Streit um Gegendarstellung: Gericht gibt Verlag recht

Wann dürfen in der Öffentlichkeit stehende Prominente eine Gegendarstellung verlangen? Die Hürden dafür sind hoch. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu weitere Pflöcke eingeschlagen und die Pressefreiheit gestärkt.

Karlsruhe (dpa) − Eine offen formulierte Frage auf dem Titelblatt einer Zeitschrift ist noch lange keine Tatsachenbehauptung und löst keinen Gegendarstellungsanspruch aus. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az.: 1 BvR 442/15) und gab damit dem Klambt-Verlag recht. Das Unternehmen mit Sitz in Speyer hatte sich dagegen gewehrt, dass der Fernsehmoderator Günther Jauch eine Gegendarstellung in der von Klambt verlegten Zeitschrift „Woche der Frau“ durchgesetzt hatte. 

 

Die Zeitschrift titelte im Jahr 2012 „Sterbedrama um seinen besten Freund − Hätte er ihn damals retten können?“. Dagegen wehrte sich der Moderator und hatte vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken auch letztinstanzlich Recht bekommen. Der Verlag druckte die Gegendarstellung daraufhin ab, sollte auch die Kosten für das Verfahren tragen und legte Beschwerde vor dem Verfassungsgericht ein.

Die Richter gaben der Beschwerde nun statt: Der Verlag sei in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit verletzt worden. Die im beanstandeten Titel formulierte Frage sei keine Tatsachenbehauptung gewesen. Die Zeitschrift sei daher zu Unrecht zur Gegendarstellung verpflichtet worden. Eine andere Kammer des OLG Zweibrücken muss nun auf Grundlage dieses Beschlusses noch einmal entscheiden.

Jauchs Anwalt Christian Schertz teilte mit, die höchstrichterliche Entscheidung sei zu erwarten gewesen. Es habe sich bei der von Jauch monierten Titelüberschrift selbstverständlich um eine in der Frage enthaltene Tatsachenbehauptung gehandelt. „Die Auslegung des Verfassungsgerichts ist daher nicht lebensnah, verkennt die inzwischen perfiden Strategien der Yellow Press-Leser auf Titelseiten durch Schlagzeilen in die Irre zu führen“, so Schertz.