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Presserat rügt Michael-Jackson-Berichte

Die "Bild"-Zeitung wurde wegen "unangemessen sensationeller Berichterstattung" gerügt.

Hamburg (dpa) - Der Deutsche Presserat hat die Berichterstattung einiger Medien zum Tod von Popstar Michael Jackson ins Visier genommen. Die "Bild"-Zeitung wurde nach Angaben des Selbstkontrollgemiums vom Freitag wegen "unangemessen sensationeller Berichterstattung" gerügt. Ein großes Foto auf der Titelseite habe Jackson auf einer Bahre liegend und an Beatmungsgeräte angeschlossen gezeigt. Die Kombination mit der Überschrift "Hier verliert er den Kampf um sein Leben" habe Lesern suggeriert, sie könnten einem Menschen unmittelbar beim Sterben zusehen. Das hält der Beschwerdeausschuss des Presserats für einen Verstoß gegen die Menschenwürde.

   Auch Bild.de wurde in Zusammenhang mit dem Jackson-Tod gerügt. Das Online-Portal habe "ein grausam entstelltes, computergeneriertes Bild des Toten ohne Haare" gezeigt. Die Ausschussmitglieder hielten laut Mitteilung "die fiktive Darstellung des entstellten Kopfes der Leiche" für einen Verstoß gegen die Menschenwürde.

   Eine Rüge erhielt auch "Das neue Blatt", weil es eine detaillierte Schilderung über die angeblich schwer demenzkranke Schauspielerin Doris Day ohne eigene Recherche und ohne jegliche Quellenangabe aus anderen Veröffentlichungen übernommen habe. Der Beitrag stellte sich laut Presserat "als reine Kolportage" heraus. Informationen ohne Gegenrecherche und ohne Angabe von Quellen ungeprüft zu übernehmen, sei ein schwerer Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und schade dem Ansehen der Presse in Deutschland.

   Die Fernsehbeilage "Prisma" erhielt eine Rüge wegen Schleichwerbung. Sie hatte laut Presserat drei Interviews mit Ärzten zu verschiedenen medizinischen Themen geführt. Dabei habe jeder der Gesprächspartner ein bestimmtes Präparat erwähnt, das gegen die jeweiligen Beschwerden helfen soll. Für diese Nennung sah der Presserat keine redaktionelle Veranlassung. Ohne erkennbaren Grund sei aus einer Vielzahl ähnlicher Produkte ein bestimmtes Präparat herausgegriffen worden. Dadurch entstehe ein Werbeeffekt für den Hersteller, der in allen drei Fällen identisch ist.

   Für die Berichterstattung über einen Familienstreit in einem kleinen Ort erteilte der Beschwerdeausschuss der "Schwäbischen Zeitung" eine nicht-öffentliche Rüge. In dem Beitrag war über die Schwester des Ortsvorstehers berichtet worden, sie sei von der Staatsanwaltschaft "als schuldunfähig anzusehen", da sie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an einer psychischen Erkrankung leide". Der Ausschuss war der Meinung, dass an dieser Information kein öffentliches Interesse bestehe und der Persönlichkeitsschutz verletzt worden sei.