Vermischtes
Newsroom

Wann Verlage Texte freier Autoren ändern dürfen – und wann nicht

Wann Verlage Texte freier Autoren ändern dürfen – und wann nicht Gero Himmelsbach (Foto: Romatka)

Gero Himmelsbach erläutert anhand eines Falls mit drei Gerichtsverfahren, welche Rechte freie Autoren haben, wann eine Veröffentlichung unzulässig sein kann.

Berlin – Ein umstrittener Autor, ein streitbarer Verlag und ein Artikel über Lobbyverstrickungen eines deutschen „Rüstungskonzerns“ (O-Ton im Beitrag). Die Sache geht schief: Erst erscheint der Beitrag um einen Satz gekürzt, der Verteidigungsminister Boris Pistorius an den Pranger stellt. Einen Tag später sind im Text Aussagen zu einer bekannten FDP-Politikerin und einem CDU-Abgeordneten gestrichen. Jedenfalls die Politikerin hatte über eine Anwaltskanzlei rechtliche Schritte androhen lassen. Weiteren rechtlichen Ärger wollte der Verlag vermeiden. Das will der Autor nicht hinnehmen und startet gegen den Verlag drei Verfahren:

  • Dem Verlag soll verboten werden, den Artikel im Internet zu verbreiten, wenn die Textpassagen zu Boris Pistorius und der FDP-Bundestagsabgeordneten gestrichen sind.
  • Der Autor will den Verlag verpflichten, den Artikel in der ursprünglichen Form – also ohne Streichungen – zu veröffentlichen.
  • Der Autor fordert vom Verlag wegen der Streichungen eine Entschädigung von 5.000 Euro.

 

In seiner Presserecht-Kolumne im „medium magazin“ erläutert Gero Himmelsbach, welche Rechte freie Autorinnen und Autoren haben und welche Grenzen für Verlage gelten und fasst so zusammen:

  • Im Zweifel darf der geänderte Beitrag nicht (mehr) veröffentlicht werden. Für festangestellte Mitarbeitende gilt das allerdings nicht. Ein Verlag hat als Arbeitgeber mehr Rechte, Änderungen durchzusetzen, als wenn er Auftraggeber ist.
  • Die freie Autorin / der freie Autor kann den Auftraggeber aber nicht zwingen, den Beitrag in der ursprünglichen Fassung durchzusetzen. 
  • Sind Änderungen eines Beitrags so gravierend, dass sie den Beitrag entstellen, kann eine Entschädigung in Höhe des dreifachen Honorars fällig werden. 

 

 

Zu den Details

 

 

 

Sie möchten aktuelle Medien-News, Storys und Praxistipps lesen – und sich über Jobs, Top-Personalien und Journalistenpreise aus Deutschland informieren? Dann abonnieren Sie jetzt unseren kostenlosen Newsletter.

 

Sie haben Personalien in eigener Sache oder aus Ihrem Medienhaus? Oder ist Ihnen in unseren Texten etwas aufgefallen, zu dem Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann senden Sie Ihre Hinweise bitte an georg.taitl@oberauer.com.