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dpa - Deutsche Presseagentur GmbH

Was darf ins Amtsblatt? BGH prüft Klage einer Zeitung

Darf das kostenlos verteilte Amtsblatt einer Stadt über Vereinsfeste und einen Schüleraustausch berichten − oder ist das Sache einer Zeitung?

Karlsruhe (dpa) − Darf das kostenlos verteilte Amtsblatt einer Stadt über Vereinsfeste und einen Schüleraustausch berichten − oder ist das Sache einer Zeitung? Das prüft der Bundesgerichtshof (BGH) an diesem Donnerstag (11.00 Uhr) anhand eines Falls aus dem baden-württembergischen Crailsheim (Kreis Schwäbisch Hall). Die Kommune verteilt ihr „Stadtblatt“ wöchentlich gratis an alle Haushalte im Stadtgebiet. Es besteht aus einem amtlichen, einem redaktionellen und einem Anzeigenteil. Der Verlag der „Südwest Presse“ hält dies für wettbewerbswidrig.

 

Das Medienunternehmen klagte erfolgreich vor dem Landgericht: Demnach darf das „Stadtblatt“ in der Form nicht verteilt werden. Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung der Stadt zurück. Wegen des Gebots der Staatsferne der Presse dürfe ein kommunales Amtsblatt ausschließlich über das eigene Verwaltungshandeln berichten. Die Stadt Crailsheim verweist dagegen auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Sie legte Revision beim BGH ein. Ob am Donnerstag schon ein Urteil fällt, ist noch nicht bekannt (Az. I ZR 112/17). Bestätigt der BGH das Urteil, könnte dies Folgen auch für andere Städte haben, die in ihren Amtsblättern neben Amtlichem zum Beispiel auch über Vereinsfeste berichten.