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Zwischen Pflicht und Risiko: Was Redaktionen bei Verdachtsberichten dürfen – und was nicht

Zwischen Pflicht und Risiko: Was Redaktionen bei Verdachtsberichten dürfen – und was nicht Anne Hünninghaus (Foto: Jana Legler)

Anne Hünninghaus zeigt, wie Redaktionen bei Verdachtsberichten wie im Fall Collien Fernandes gegen Christian Ulmen zwischen sorgfältiger Pflichtrecherche und juristischen Risiken abwägen müssen. Welche Schritte erlaubt sind – und welche unbedingt zu vermeiden –, entscheidet über die rechtliche Absicherung und die journalistische Qualität.

Hamburg/Berlin – Laut einem Beitrag von Anne Hünninghaus im „medium magazin“ herrscht in deutschen Redaktionen Unruhe, sobald prominente Persönlichkeiten unter Verdacht geraten. Der aktuelle Fall um Collien Fernandes und Christian Ulmen zeigt, wie Redaktionen zwischen schneller Berichterstattung, rechtlicher Absicherung und sorgfältiger Verifikation abwägen müssen.

 

Nach Veröffentlichung des „Spiegel“-Beitrags „Du hast mich virtuell vergewaltigt“ waren viele Medien zunächst zurückhaltend – und doch lief die eigene Recherche auf Hochtouren. Experten betonen: Der Grundsatz „Be first, but first be right“ gilt weiterhin. Eigenständige Verifikation bleibt Pflicht, und Vorverurteilungen dürfen auch nicht durch Formeln wie „Es gilt die Unschuldsvermutung“ kaschiert werden.

 

Der Fall macht drei Entwicklungen sichtbar:

 

1. Vorsicht statt Präzision: Redaktionen werden zurückhaltender, obwohl Genauigkeit und sorgfältige Quellenprüfung entscheidend sind. Die Konfrontation der Beschuldigten muss vollständig erfolgen, sonst wird die Berichterstattung angreifbar.

 

2. Quellen unter Druck: Zeugen riskieren zunehmend persönliche Rechtsstreitigkeiten, was ihre Bereitschaft, Informationen preiszugeben, mindert. Redaktionen müssen frühzeitig Schutzkonzepte entwickeln.

 

3. Rechtliche Grauzonen: Neue Themen wie Deepfake-Pornografie fehlen höchstrichterliche Urteile, was Unsicherheit erzeugt. Dennoch können Verdachtsberichte auch ohne Straftatbestand veröffentlicht werden, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt und öffentliches Interesse besteht.

 

Diese Erkenntnisse lassen sich direkt auf den redaktionellen Alltag übertragen: Auch wenn juristische Grauzonen bestehen, gibt es klare Regeln dafür, was bei Verdachtsberichterstattung zulässig ist und worauf Journalistinnen und Journalisten besonders achten müssen.


Verdachtsberichterstattung – Das darf ich:

  • Über die Recherche anderer Medien berichten; eigene Abwägung und Konfrontation des Beschuldigten sind Pflicht.
  • Auch ohne Straftatbestand berichten; schwere Persönlichkeitsrechtsverletzungen und öffentliches Interesse genügen.
  • Veröffentlichen, wenn der Beschuldigte schweigt; das macht den Bericht nicht automatisch einseitig.

 

Verdachtsberichterstattung – Das darf ich nicht

  • Bei der Konfrontation Beweise verschweigen; alles, was im Text steht, muss vorher bekannt sein.
  • Über die Beweislage hinaus schreiben; Zuschreibungen über eidesstattliche Versicherungen hinaus bergen das größte Risiko.
  • „Es gilt die Unschuldsvermutung“ als Schutzschild nutzen, wenn der Text vorverurteilt; das schützt rechtlich nicht.

 

 

 

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