Pressefreiheit
AFP

Kein generelles Abdruckverbot für Fotos von Promi-Kindern

Klage der Kinder von Franz Beckenbauer scheitert am BGH

Karlsruhe (AFP) - Zeitschriften kann es nicht generell verboten werden, Fotos von minderjährigen Prominenten-Kindern bis zu deren Volljährigkeit abzudrucken. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Damit scheiterten die Unterlassungsklagen der beiden minderjährigen Kinder des FC-Bayern-Präsidenten Franz Beckenbauer gegen den M.I.G.-Verlag. (AZ: VI ZR 314/08 u. VI ZR 315/08) Die M.I.G.-Zeitschriften "Neue Woche", "Freizeit aktuell" und "Viel Spaß" hatten 2007 die damals sieben und drei Jahre alten Kinder gemeinsam mit einem oder beiden Eltern abgebildet und damit Artikel illustriert, die das Spannungsverhältnis von Beckenbauers Beruf und Familie thematisieren sollten. Daraufhin wurde der Verlag vom Hamburger Landgericht und vom Oberlandesgericht Hamburg verurteilt, es zu unterlassen, die Fotos der Kinder aus Beckenbauers dritter Ehe bis zu deren Volljährigkeit zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Diese Urteile hob der BGH nun auf. Laut Bundesgerichtshof ist ein ausnahmsloses Veröffentlichungsverbot von Fotos Minderjähriger unzulässig. Es müsse vielmehr jeweils im Einzelfall zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abgewogen werden. Solch eine Abwägung könne nicht bei Fotos vorgenommen werden, die noch nicht bekannt sind und bei denen offen sei, in welchem Zusammenhang sie gezeigt werden sollen.