Recht
dpa

Karlsruhe: Kachelmann-Fotos in der "Bild" waren teilweise zulässig

Knapp sechs Jahre nach dem Freispruch von Jörg Kachelmann beschäftigt der Fall immer noch Gerichte. Sind Medien bei der Berichterstattung über den Prozess damals zu weit gegangen? Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, wie schmal der Grat manchmal ist.

Karlsruhe (dpa) − Im Streit um Fotos von dem Wettermoderator Jörg Kachelmann hat der Springer-Verlag einen Teilsieg errungen. Die Gerichte haben die Verbreitung eines der Bilder zu Unrecht untersagt, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch nach Beschwerden Springers mitteilte. Zwei andere Motive bleiben aber verboten. Die strittige Berichterstattung in der „Bild“-Zeitung und auf „Bild.de“ stammt aus der Zeit, in der Kachelmann wegen Vergewaltigungsvorwürfen seiner Ex-Geliebten vor Gericht stand. Ende Mai 2011 wurde der heute 58-Jährige mangels Beweisen freigesprochen. 

 

Das zulässige Foto zeigt Kachelmann auf dem Weg zur Kanzlei seiner Verteidigerin, wenige Meter vom Eingang entfernt. Auf den beiden unzulässigen Bildern ist er im Innenhof der Kanzlei zu sehen, also auf privatem Gelände. Kachelmann hatte gegen die drei Motive geklagt und vor Kölner Gerichten ursprünglich in allen Fällen Recht bekommen. Dagegen legte Springer in Karlsruhe Verfassungsbeschwerden ein.

Die Entscheidung der Richter zeigt, wie schmal der Grat ist zwischen Pressefreiheit und schützenswerten Persönlichkeitsrechten. Müssen die Gerichte im Zweifelsfall beides gegeneinander abwägen, kommt es auch darauf an, ob sich der Prominente im öffentlichen Raum bewegt, wie die zuständige Kammer des Ersten Senats nun herausstellt.

Dass er vor der Kanzlei auf dem Gehweg abgelichtet wird, musste Kachelmann demnach hinnehmen. Dort habe er sich in einem öffentlichen Bereich befunden − und „konnte aufgrund der Gesamtumstände − des Strafverfahrens gegen ihn und der Tatsache, dass ein weiterer Prozesstag bevorstand − nicht ausschließen, dass er dort wahrgenommen wird“. Das öffentliche Informationsinteresse hat deshalb Vorrang.

Anders bei den Aufnahmen in dem von draußen nur eingeschränkt einsehbaren Innenhof: Zurückgezogen auf privates Gelände „durfte er die berechtigte Erwartung haben, nicht in den Medien abgebildet zu werden“, heißt es in dem Beschluss. (Az. 1 BvR 2897/14 u.a.)