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Volker Beck gegen „Spiegel Online“ − EuGH hält Entscheidung offen

Grünen-Politiker Volker Beck hatte in einem Text aus den 1980er Jahren die teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreiem Sex mit Kindern angeregt. Von dem Text distanziert er sich heute.

Luxemburg (dpa) − Im jahrelangen Streit zwischen dem Grünen-Politiker Volker Beck und „Spiegel Online“ über die Veröffentlichung eines umstrittenen Buchbeitrags können beide Seiten weiter auf einen Sieg vor Gericht hoffen. Der Europäische Gerichtshof befand am Montag zwar, dass das Zitieren geschützter Werke bei der Berichterstattung über aktuelle Ereignisse nicht zwingend der Zustimmung des Urhebers bedarf. Zugleich machten die Luxemburger Richter klar: Voraussetzung für diese Ausnahme sei, dass der Rechteinhaber der ursprünglichen Veröffentlichung des zitierten Werks zugestimmt habe (Rechtssache C-516/17). Endgültig muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.

Beck, der von 1994 bis 2017 im Bundestag saß, hatte in einem Text aus den 1980er Jahren die teilweise Entkriminalisierung von gewaltfreiem Sex mit Kindern angeregt. Von dem Text distanziert er sich heute. Dem Herausgeber eines Sammelbands wirft er seit damals vor, durch eigenmächtige Änderungen am Manuskript den Sinn verfälscht zu haben. Als 2013 das Original-Manuskript auftauchte, veröffentlichte Beck beide Versionen auf seiner Homepage und gab sie an Medien weiter.

Der „Spiegel“ kam zu der Einschätzung, dass es so gut wie keine Unterschiede zwischen beiden Versionen gebe. „Spiegel Online“ stellte beide Fassungen ins Netz − ohne Becks Einverständnis. Außerdem fehlte sein Hinweis: „Ich distanziere mich von diesem Beitrag.“ Beck sieht in der Veröffentlichung eine Verletzung seines Urheberrechts, er ging vor Gericht. Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren 2017 ausgesetzt und sich mit mehreren Fragen an den EuGH gewandt.

Die Luxemburger Richter betonten nun, dass die EU-Staaten Ausnahmen beim Urheberrecht gewähren können. Auch gebe es Grenzen des Urheberrechtsschutzes. Im Rahmen der politischen Auseinandersetzung könne ein Text etwa von besonderer Bedeutung sein. Der Bundesgerichtshof müsse jedoch prüfen, ob der Herausgeber des Sammelbands in den 80ern das Recht dazu hatte, Änderungen an dem Text vorzunehmen. Andernfalls sei davon auszugehen, dass das Werk nicht rechtmäßig veröffentlicht wurde.