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Newsroom – Georg Taitl

Medienanstalt NRW beendet Prüfung zu „ungeskriptet by Ben“

Die Landesanstalt für Medien NRW hat ihre Prüfung des Podcasts „ungeskriptet by Ben“ nach einem Interview mit Björn Höcke abgeschlossen. Eine falsche Tatsachenbehauptung sei inzwischen öffentlich richtiggestellt und eingeordnet worden.

Düsseldorf – Die Landesanstalt für Medien NRW hat die Prüfung im Zusammenhang mit einem Interview von Björn Höcke im Podcast „ungeskriptet by Ben“ abgeschlossen. Anlass war eine im Interview unkommentiert gebliebene Aussage Höckes, die SA habe keine Losung beziehungsweise kein Motto gehabt. Nach Angaben der Medienanstalt handelt es sich dabei um eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung.


Die Landesanstalt für Medien NRW stuft „ungeskriptet by Ben“ als journalistisch-redaktionelles Angebot ein. Damit unterliegt der Podcast den journalistischen Sorgfaltspflichten nach dem Medienstaatsvertrag.
Die Medienanstalt hatte dem Anbieter am 15. Juni 2026 ein Hinweisschreiben übermittelt und um Stellungnahme gebeten. Anlass waren Anhaltspunkte für einen möglichen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht nach § 19 Medienstaatsvertrag. Ein solches Hinweisschreiben dient nach Angaben der Medienanstalt nicht der Eröffnung eines formellen Verfahrens, sondern soll einem Anbieter Gelegenheit geben, einen möglichen Verstoß zu beseitigen oder dazu Stellung zu nehmen.


Nach Einschätzung der Medienanstalt müssen bei nicht live ausgestrahlten Formaten nachweislich falsche Tatsachenbehauptungen eingeordnet, hinterfragt oder korrigiert werden. Eine entsprechende Überprüfung oder Einordnung der Aussage wäre aus ihrer Sicht mit zumutbarem Aufwand möglich gewesen.


Im Zuge der öffentlichen Debatte sei die Aussage inzwischen aufgearbeitet und richtiggestellt worden. In der Berichterstattung sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass die SA eine Losung hatte und Björn Höcke wegen der Verwendung dieser Losung mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde.


Vor diesem Hintergrund sieht die Landesanstalt für Medien NRW derzeit von weiteren medienaufsichtsrechtlichen Maßnahmen ab. Sie weist zugleich darauf hin, dass journalistisch-redaktionelle Angebote im Internet nach dem Medienstaatsvertrag denselben Sorgfaltsanforderungen unterliegen wie herkömmliche journalistische Medienangebote.

 

 

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