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Urteil: Medien dürfen nicht uneingeschränkt aus Prozess berichten

Kachelmann gewinnt vor Gericht.

Köln (dpa) - Medien dürfen auch dann nicht uneingeschränkt über intime Details aus dem Leben eines Angeklagten berichten, wenn diese in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erörtert wurden. Das geht aus drei Urteilen des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom Dienstag hervor. Damit gaben die Richter Klagen eines Fernsehmoderators recht, wie das OLG mitteilte. Gegen die Urteile kann Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt werden. (AZ: 15 U 123/11, 15 U 125/11, 15 U 126/11)

Der Moderator hatte während eines Ermittlungsverfahrens in einer richterlichen Vernehmung detaillierte Angaben zu seinem Sexualleben gemacht. Medien hatten in drei Fällen Einzelheiten aus dem Protokoll veröffentlicht. Dies stellte nach Ansicht der OLG-Richter einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Angeklagten dar. Daran ändere es auch nichts, dass das Vernehmungsprotokoll im später folgenden Prozess verlesen wurde. Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaals sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien ausgehe, urteilten die Richter.

Die veröffentlichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden. Zudem gelte bis zu einer Verurteilung des Angeklagten die Unschuldsvermutung. Dementsprechend zurückhaltend müsse die Medienberichterstattung sein. Im konkreten Fall sei der jetzige Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden, betonte das Gericht.