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Urteil mit Folgen für Journalisten: Wer Wesentliches verschweigt, haftet

Urteil mit Folgen für Journalisten: Wer Wesentliches verschweigt, haftet Der BGH zieht neue Grenzen (Foto: IMAGO / dts Nachrichtenagentur)

Auch eine ausschließlich auf wahren Tatsachen basierende Recherche kann rechtswidrig sein, wenn bekannte entlastende Informationen bewusst verschwiegen werden und dadurch ein falscher Gesamteindruck entsteht. Zu den Details.

Karlsruhe – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem Urteil vom 12. Mai 2026 die Grenzen zulässiger Berichterstattung über Personen neu gezogen. Die Entscheidung dürfte erhebliche praktische Folgen für Journalistinnen und Journalisten, Rechercheverbünde und andere publizistische Akteure haben.

 

Kern des Urteils: Wer über eine namentlich genannte Person berichtet und dabei bekannte entlastende Tatsachen bewusst weglässt, kann rechtlich so behandelt werden, als hätte er eine unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet – selbst dann, wenn jede einzelne veröffentlichte Information für sich genommen zutrifft.

 

Das Urteil

Der Fall betraf einen Bericht eines Recherche-Kollektivs, das in Zusammenarbeit mit einem Universitätsinstitut über angebliche Verbindungen ostsächsischer Unternehmer zur „extremen Rechten“ berichtet hatte. Ein Bauunternehmer und Kommunalpolitiker aus Bautzen wurde darin als Beispiel für „extrem rechtes Unternehmertum“ genannt. Als Belege führte der Bericht unter anderem eine AfD-Wahlkampfspende aus dem Jahr 2017 sowie die Unterstützung einer Zeitschrift und eines Regionalsenders an. 

 

Nach Auffassung des BGH fehlten jedoch Informationen, die für die Einordnung des Sachverhalts wesentlich gewesen sein könnten. So wurde unter anderem nicht erwähnt, dass der Unternehmer seit 2019 für eine Bürgerinitiative im Stadtrat von Bautzen sitzt, die regelmäßig gegen Anträge der AfD stimmt. Ebenfalls unerwähnt blieb, dass er die CDU mit mehr als 100.000 Euro unterstützt hatte – deutlich stärker als die AfD. Das Landgericht Dresden hatte der Unterlassungsklage des Unternehmers zunächst stattgegeben, das Oberlandesgericht Dresden hob die Entscheidung später auf. Der BGH kassierte nun das Urteil der zweiten Instanz.

 

Die Konsequenzen

Für die journalistische Praxis besonders relevant sind die Kriterien, die das Gericht formuliert hat. Demnach ist eine Berichterstattung angreifbar, wenn vier Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind: Der Bericht soll den Leser zu einer bestimmten Schlussfolgerung führen, wesentliche Tatsachen werden verschwiegen, diese Tatsachen waren den Verfassern bekannt und durch das Weglassen entsteht beim Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck.

 

Damit schließt der BGH nach Ansicht der Richter eine bisherige Schutzlücke. Bislang wurde in vergleichbaren Fällen teilweise argumentiert, eine Berichterstattung sei nur dann rechtswidrig, wenn durch die Auslassung zugleich eine konkrete unwahre Tatsachenbehauptung suggeriert werde. Diese Sichtweise wies der BGH nun zurück. Es komme nicht darauf an, ob eine zusätzliche Falschbehauptung entstehe. Entscheidend sei vielmehr, ob Leser aufgrund der unvollständigen Darstellung zu einer Bewertung gelangen, die bei Kenntnis aller wesentlichen Umstände deutlich weniger naheliegend wäre.

 

Für Redaktionen bedeutet das Urteil keine Abkehr von meinungsstarker oder kritischer Berichterstattung. Der BGH betont ausdrücklich, dass die Presse weiterhin Bewertungen vornehmen und auch tendenziös berichten darf. Die Grenze werde jedoch dort überschritten, wo bekannte Fakten bewusst weggelassen werden, weil sie nicht zum gewünschten Bild passen.

 

Besondere Bedeutung dürfte die Entscheidung für investigative Recherchen haben. Journalisten werden künftig noch genauer dokumentieren müssen, welche Informationen ihnen vorlagen und warum bestimmte Fakten in einer Veröffentlichung berücksichtigt oder nicht berücksichtigt wurden. Gerade bei schwerwiegenden Vorwürfen gegen Einzelpersonen könnte die Frage nach möglichen entlastenden Umständen künftig stärker in den Mittelpunkt presserechtlicher Auseinandersetzungen rücken.

 


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