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Urheberrecht: Besserer Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu Literatur

Berlin (pressrelations) -

Urheberrecht: Besserer Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu Literatur


Der Rat der Europäischen Union hat heute urheberrechtliche Regelungen zu Gunsten blinder, seh- und lesebehinderter Menschen verabschiedet. Dadurch soll diesen Menschen ein besserer Zugang zu Literatur ermöglicht werden.


Die neuen EU-Vorgaben betreffen die Erlaubnis für Blindenbibliotheken, Texte in ein barrierefreies Format zu übertragen, ohne zuvor die Zustimmung des Autors oder Verlegers einzuholen. EU weit ist jetzt festgelegt, dass zum Beispiel Sachbücher, Romane oder Zeitschriften in Braille-Schrift, Großdruck oder Hörbuchfassungen übertragen werden dürfen. Außerdem dürfen diese barrierefreien Fassungen an die blinden, seh- und lesebehinderten Menschen verbreitet werden - in analoger Form oder elektronisch, innerhalb eines Mitgliedsstaats oder auch über nationale Grenzen hinweg. Blinde, seh- und lesebehinderte Menschen haben zudem die gesetzliche Erlaubnis, für den Eigengebrauch selbst Texte in ein barrierefreies Format zu übertragen.


Die EU setzt damit den Vertrag von Marrakesch um, einen internationalen Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), der weltweit eine bessere Versorgung mit barrierefreier Literatur sicherstellen soll.


"Der Zugang zu Literatur ist essentiell für die Teilhabe an Wissen und Kultur. Blinde, seh- und lesebehinderte Menschen haben es bislang oft schwer, weil Texte nicht in einem für sie geeigneten Format erhältlich sind. Ich freue mich deshalb sehr, dass es gelungen ist, einheitliche Standards für die blinden-, seh- und lesebehinderten Menschen in ganz Europa einzuführen. Deutschland wird diese Standards jetzt zügig umsetzen."

Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas


Die Mitgliedstaaten haben ein Jahr Zeit, um die neuen Vorgaben in ihr nationales Recht umzusetzen. Bereits heute existiert im deutschen Urheberrechtsgesetz eine Regelung zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen (§ 45a des Urheberrechtsgesetzes). Das deutsche Gesetz muss deshalb nur sinnvoll weiterentwickelt werden. Zum Beispiel werden wir eine Online-Nutzung neu in das Gesetz aufnehmen: Blindenbibliotheken werden die Erlaubnis erhalten, barrierefreie Literatur online für die Begünstigten zur Verfügung zu stellen.



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